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Auszahlung des Pflegehilfsmittelgeldes von 40 Euro

Bitte benutzen Sie das unten stehende Formular um die Auszahlung des Pflegehilfsmittelgeldes zu beantragen.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Das Sozialgesetzbuch regelt den Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Es wird unterschieden zwischen Hilfsmitteln (SGB V §33) und Pflegehilfsmitteln (SGB XI §40) . Die Versorgung von pflegebedürftigen – in der häuslichen Pflege befindlichen – Personen mit Pflegehilfsmitteln wird im SGB XI §40 geregelt. Im Gesetzestext heißt es unter Absatz 1: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes.“

Wichtig: Zu beachten ist, dass es sich nur um die häusliche Pflege handelt, für stationäre Pflegeheimbewohner gelten abweichende Regelungen. Hier ist normalerweise das entsprechende Heim für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zuständig.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden seit Januar 2015, falls Anspruch besteht, mit einer Pauschale von 40 Euro monatlich vergütet. Folgende drei Kriterien müssen erfüllt sein um Anspruch auf die Pauschale zu haben:

•             Es muss ein Pflegegrad vorhanden sein.

 •            Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen

•             Eine angehörige Person oder ein Pflegedienst muss die Pflege durchführen

 

Was sind Pflegehilfsmittel?

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel – Wo ist der Unterschied?

Hilfsmittel sind nicht gleich Pflegehilfsmittel! Hilfsmittel dienen der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder zur Vorbeugung einer Behinderung. Hilfsmittel erhält man grundsätzlich mit einem Rezept. Ansprechpartner für die Kostenübernahme ist die Krankenkasse. Hierzu zählen z. B. auch Inkontinenzartikel.

Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Sachmittel, die der Erleichterung von Beschwerden eines Pflegebedürftigen dienen oder zur selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen beitragen sollen. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse getragen. Sie benötigen hier also kein Rezept. Pflegekassen unterscheiden grundsätzlich zwischen technischen Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Technische Hilfsmittel werden in den meisten Fällen leihweise überlassen. Hierzu zählen Pflegebetten, Pflegestühle, Toilettenstühle, Bettschutzeinlagen, Rollstühle, Gehhilfen u. v .m.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind solche Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können, also zum Einmalgebrauch gedacht und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Hierzu zählen: Einmalhandschuhe, Bettschutz, Desinfektionsmittel, Handschuhe, Schutzschürzen, Mundschutz
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pflegehilfsmittelantrag.pdf (32 KB) Pflegehilfsmittelantrag Download
pflegehilfsmittelhilfe.pdf (104 KB) Informationen zur Beantragung von Pflegehilfsmitteln Download
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